Satzung des freischwimmer e.v.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist Freischwimmer im Stadtbad Neusser Straße e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen
    Fassung.
  2.  Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen
    Engagements,
    der Kunst und Kultur,
    der inklusiven, ökologischen und sozialen Stadt- und
    Quartiersentwicklung,
    des europäischen und internationalen Dialogs,
    der Wissenschaft und Forschung,
    der Heimatpflege und Heimatkunde.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Öffnung des Krefelder Stadtbades für die Öffentlichkeit,
    b) die am Gemeinwohl orientierte Entwicklung des Areals im Rahmen
    einer Zwischennutzung und im Hinblick auf zukünftige Nutzungen,
    c) die Integration von Ideen und Impulsen, die aus der Mitte des
    Vereins selbst und aus bürgerschaftlichem und/oder
    unternehmerischem Engagement in das Projekt fließen,
    d) die finanzielle oder ideelle Förderung von öffentlichen und teilöffentlichen
    Veranstaltungen, wie Führungen, Lesungen,
    Ausstellungen, Diskussionsrunden, Konzerte, künstlerische
    Installationen, Aufführungen im Rahmen künstlerischer oder
    kultureller Darbietungen, der Organisation von programmatischen
    Arbeitsgruppen durch Seminare, Workshops und ähnlichen
    gruppenzentrierten Formaten, der öffentlichkeitswirksamen
    Kommunikation von Informationen, über das Stadtbad Neusser
    Straße und die Arbeit des Vereins, über Pressearbeit, redaktionelle
    Arbeit in den sozialen Medien und der Gestaltung und Produktion
    von Werbemitteln, die auf die Erfüllung der unter Paragraph 2,
    Absatz 3, a), b), c) angeführten Zwecke, ausgerichtet sind.
  4. Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückst.nde von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder fördern den Satzungszweck und die Interessen des Vereins durch Spenden. Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein aktives oder passives Wahlrecht.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) die Wahl des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Entlastung des Vorstands,

    b) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

    c) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

    d) die Genehmigung eines Haushaltsplans,

    e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

    f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

    g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie soll möglichst im 1. Halbjahr des jeweils folgenden Geschäftsjahrs stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden; ob diese Form oder eine Präsenzversammlung oder eine hybride Form stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden, die durch den Vorstand erlassen wird; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  3. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss nach einstimmigem Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

    a) den zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,

    b) dem/der Kassierer/in,

    c) dem/der Schriftführer/in,

    d) den drei Beisitzern/innen.

    Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstands erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten. Es können bis zu zwei Geschäftsführer/innen mit angemessener Vergütung angestellt werden.

  2. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festzulegen.

  3. Geschäftsführer/innen sind „besondere Vertreter des Vereins“ im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen relevanten Angelegenheiten. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf ein Jahr berufen. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Beiratsvorsitzende/n.

  3. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen und umgekehrt.

  4. Die Beiratsmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei KassenprüferInnen und eine/n Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Einmal jährlich stellen sie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres fest.

  3. Darüber berichten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 12 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EUDatenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerinitiative Rund um St. Josef e.V.

 

Stand: 1. Juni 2022